AGB´s
der Fa. Wiltberger Audio Technik
Im
weiteren hier Fa. WAT genannt
1§
Geltung der Bedingungen
Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Wiltberger Audio Technik (im
folgenden als Fa. WAT beschrieben) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten
diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter
Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit
widersprochen.
Abweichungen
von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. WAT sie
schriftlich bestätigt.
§
2 Angebot und Vertragsschluss
Die
Angebote der Fa. WAT sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen
und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung der Fa. WAT. Die Schriftform wird durch ein Telefax gewahrt.
Die Regelung gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
§
3 Vermietung
Die
Fa. WAT vermietet hochwertige Veranstaltungstechnik. Zum Schutz der
Mietobjekte und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sind
sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen von entscheidender
Bedeutung. Der Vertragspartner ist insofern verpflichtet, frühstmöglich
schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische
Abwicklung vor Ort von irgendwelcher Bedeutung sein könnten. Dies betrifft
insbesondere auch den Fall, dass eine Verwendung der Mietsache zusammen
mit fremden Geräten vorgesehen ist. Nicht oder nicht rechtzeitig
mitgeteilte Besonderheiten fallen unabhängig von einer eventuellen
sonstigen Feststellbarkeit für die Fa. WAT einzig und allein in die
Risikosphäre des Vertragspartners.
Die
Fa. WAT ist verpflichtet, die Mietobjekte dem Vertragspartner in
ordnungsgemäßem Zustand ab Lager zur Verfügung zu stellen. In dem Zeitraum
„ab Lager/bis Rückkehr Lager“ trägt der Vertragspartner das volle
Gefahrenrisiko für die Mietobjekte. Er ist verpflichtet, die Mietobjekte
gegen jegliche Gefahren zu schützen und ausreichend zu versichern. In den
entsprechenden Gefahrenbereich des Vertragspartners fallende
Funktionsstörungen der Mietgegenstände berühren die Entgeltansprüche der
Fa. WAT nicht. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe der
gemieteten Geräte an Dritte ist nur mit der Zustimmung der Fa. WAT
gestattet. Mängel der Mietobjekte, die in den Verantwortungsbereich der
Fa. WAT fallen, berechtigen nur dann zu einer anteiligen Entgeltminderung,
wenn die Fa. WAT nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach
schriftlicher Aufforderung Abhilfe schafft.
Wird
ein vorstehender oder anderweitig vereinbarter Zahlungstermin vom
Vertragspartner nicht eingehalten, ist die Fa. WAT berechtigt, die weitere
Nutzung der Mietobjekte, sowie etwaige sonstige geschuldete Leistungen so
lange zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist. Die vereinbarten
Entgeltansprüche der Fa. WAT laufen in dieser Zeit der berechtigten
Zahlungsverweigerung weiter.
Der
Mietzeitraum erstreckt sich auch ohne gesonderte Erwähnung grundsätzlich
immer auf den Gesamtmietzeitraum „ab Lager/bis Lager“, umfasst also
insbesondere auch Transportzeiten.
Bei
nachträglichen Vertragserweiterungen, insbesondere hinsichtlich des
Mietzeitraumes, hat die FA. WAT Anspruch auf entsprechendes zusätzliches
Entgelt, das in erster Linie auf der Grundlage der Einsatzpreise aus dem
Bestätigungsschreiben der FA. WAT abzurechnen ist. Hilfsweise besteht ein
Anspruch auf angemessene, übliche Vergütung.
Die
angegebenen Entgelte beinhalten weder Transportkosten, noch Kosten für
sonstige Serviceleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich im
Bestätigungsschreiben der Fa. WAT angegeben ist.
Fallen
einzelne vorgesehene Veranstaltungen aus oder verzichtet der Auftraggeber
komplett auf die Übernahme der Mietobjekte bzw. Dienstleistungen bis 10
Werktage vor Auftragsbeginn, behält sich die Fa. WAT grundsätzlich den
vollen Entgeltanspruch vor.
§
4 Kauf
Die
Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den
Käufer im Eigentum von Fa. WAT. Die Waren dürfen bis dahin weder
verpfändet, noch übereignet werden. Geschieht dies dennoch, müssen Sie den
Eigentumsvorbehalt weitergeben. Bis zur vollständigen Erfüllung
aller gegen Sie bestehenden Ansprüche von Fa. WAT müssen Sie die Waren
pfleglich behandeln und dafür Sorge tragen, dass auch Dritte, denen Sie
Zugang zu den Waren gewähren, sorgfältig mit den Waren umgehen.
Bitte
geben Sie uns einen Adressenwechsel oder Wechsel des Standorts der
gekauften Waren, solange diese nicht vollständig bezahlt sind, innerhalb
von acht Tagen bekannt. Andernfalls sind Sie gegenüber Fa. WAT zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass die Fa. WAT zur
Geltendmachung von Ansprüchen notwendige und angemessene Maßnahmen
ergreift, um die neue Adresse oder den neuen Standort zu
ermitteln.
§
5 Preise
Es
gelten die im schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung der Fa.
WAT genannten Preise. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche MwSt.
Rechnungen
der Fa. WAT sind sofort fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung.
Eine
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. WAT über den Betrag
verfügen kann.
Wenn
der Fa. WAT Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden
in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder
Zahlungen eingestellt werden, ist die Fa. WAT berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Die Fa.
WAT ist in diesem Falle auch berechtigt, Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistung zu verlangen. Werden diese nicht erbracht, kann die
Fa. WAT nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.
Für
den Fall des Zahlungsverzugs seitens des Vertragspartners wird ein
Verzugszinssatz von 12,5% vereinbart.
§
6 Lieferung
Verzögerungen
bei der Lieferung oder Erbringung von Leistungen aufgrund höherer Gewalt
und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. WAT die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere
Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc) hat die Fa. WAT auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten.
§
6 Sonstige Bestimmungen
Schadensersatzansprüche
jeglicher Art gegen die FA. WAT sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
grob fahrlässiger oder vorsätzlichem Verschulden beruhen, das die FA. WAT
zu vertreten hat.
Schadenersatzansprüche
gegenüber der Fa. WAT wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung,
positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und
aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Insbesondere haftet die
Fa. WAT nicht für die Folgekosten von Betriebsstörungen, soweit diese
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Bei
kostenloser Bereitstellung (Sponsoring) von Equipment und Dienstleistungen
sind aus diesen Produktionen entstehende Labelcode-, Produktionsnummern
und Sendezeiten, etc. bekannt zu geben.
Die
FA. WAT ist berechtigt, die Ausführung der geschuldeten Tätigkeiten
selbständig Subunternehmen zu übertragen
Die
allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Vertragsänderungen
und spätere Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den
angesprochen Vertragstypen, sofern der Vertragspartner ihnen bei
Vertragsabschluß nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Im übrigen
geltend für die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien das
materielle und das prozessuale Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
Gerichtsstand
ist Berlin.
Sollte
eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies
die Rechtswirksamkeit der
übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll
dann eine Regelung treten, die
dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am näc