AGB´s der Fa. Wiltberger Audio Technik

Im weiteren hier Fa. WAT genannt

 

1§ Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Wiltberger Audio Technik (im folgenden als Fa. WAT beschrieben) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. WAT sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote der Fa. WAT sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der Fa. WAT. Die Schriftform wird durch ein Telefax gewahrt. Die Regelung gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Vermietung

Die Fa. WAT vermietet hochwertige Veranstaltungstechnik. Zum Schutz der Mietobjekte und zur Gewährleistung ihrer Funktionstüchtigkeit sind sämtliche Einzelheiten der konkreten Einsatzbedingungen von entscheidender Bedeutung. Der Vertragspartner ist insofern verpflichtet, frühstmöglich schriftlich sämtliche Faktoren mitzuteilen, die für die technische Abwicklung vor Ort von irgendwelcher Bedeutung sein könnten. Dies betrifft insbesondere auch den Fall, dass eine Verwendung der Mietsache zusammen mit fremden Geräten vorgesehen ist. Nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilte Besonderheiten fallen unabhängig von einer eventuellen sonstigen Feststellbarkeit für die Fa. WAT einzig und allein in die Risikosphäre des Vertragspartners.

Die Fa. WAT ist verpflichtet, die Mietobjekte dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand ab Lager zur Verfügung zu stellen. In dem Zeitraum „ab Lager/bis Rückkehr Lager“ trägt der Vertragspartner das volle Gefahrenrisiko für die Mietobjekte. Er ist verpflichtet, die Mietobjekte gegen jegliche Gefahren zu schützen und ausreichend zu versichern. In den entsprechenden Gefahrenbereich des Vertragspartners fallende Funktionsstörungen der Mietgegenstände berühren die Entgeltansprüche der Fa. WAT nicht. Eine Untervermietung oder sonstige Weitergabe der gemieteten Geräte an Dritte ist nur mit der Zustimmung der Fa. WAT gestattet. Mängel der Mietobjekte, die in den Verantwortungsbereich der Fa. WAT fallen, berechtigen nur dann zu einer anteiligen Entgeltminderung, wenn die Fa. WAT nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach schriftlicher Aufforderung Abhilfe schafft.

Wird ein vorstehender oder anderweitig vereinbarter Zahlungstermin vom Vertragspartner nicht eingehalten, ist die Fa. WAT berechtigt, die weitere Nutzung der Mietobjekte, sowie etwaige sonstige geschuldete Leistungen so lange zu verweigern, bis die Zahlung erfolgt ist. Die vereinbarten Entgeltansprüche der Fa. WAT laufen in dieser Zeit der berechtigten Zahlungsverweigerung weiter.

Der Mietzeitraum erstreckt sich auch ohne gesonderte Erwähnung grundsätzlich immer auf den Gesamtmietzeitraum „ab Lager/bis Lager“, umfasst also insbesondere auch Transportzeiten.

Bei nachträglichen Vertragserweiterungen, insbesondere hinsichtlich des Mietzeitraumes, hat die FA. WAT Anspruch auf entsprechendes zusätzliches Entgelt, das in erster Linie auf der Grundlage der Einsatzpreise aus dem Bestätigungsschreiben der FA. WAT abzurechnen ist. Hilfsweise besteht ein Anspruch auf angemessene, übliche Vergütung.

Die angegebenen Entgelte beinhalten weder Transportkosten, noch Kosten für sonstige Serviceleistungen, sofern dies nicht ausdrücklich im Bestätigungsschreiben der Fa. WAT angegeben ist.

Fallen einzelne vorgesehene Veranstaltungen aus oder verzichtet der Auftraggeber komplett auf die Übernahme der Mietobjekte bzw. Dienstleistungen bis 10 Werktage vor Auftragsbeginn, behält sich die Fa. WAT grundsätzlich den vollen Entgeltanspruch vor.

§ 4 Kauf

Die Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den Käufer im Eigentum von Fa. WAT. Die Waren dürfen bis dahin weder verpfändet, noch übereignet werden. Geschieht dies dennoch, müssen Sie den Eigentumsvorbehalt weitergeben. Bis  zur vollständigen Erfüllung aller gegen Sie bestehenden Ansprüche von Fa. WAT müssen Sie die Waren pfleglich behandeln und dafür Sorge tragen, dass auch Dritte, denen Sie Zugang zu den Waren gewähren, sorgfältig mit den Waren umgehen.
Bitte geben Sie uns einen Adressenwechsel oder Wechsel des Standorts der gekauften Waren, solange diese nicht vollständig bezahlt sind, innerhalb von acht Tagen bekannt. Andernfalls sind Sie gegenüber Fa. WAT zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dadurch entsteht, dass die Fa. WAT zur Geltendmachung von Ansprüchen notwendige und angemessene Maßnahmen ergreift, um die neue Adresse oder den neuen Standort zu ermitteln.

§ 5 Preise

Es gelten die im schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung der Fa. WAT genannten Preise. Die Preise beinhalten nicht die gesetzliche MwSt.

Rechnungen der Fa. WAT sind sofort fällig und zahlbar nach Rechnungsstellung.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. WAT über den Betrag verfügen kann.

Wenn der Fa. WAT Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder Zahlungen eingestellt werden, ist die Fa. WAT berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Die Fa. WAT ist in diesem Falle auch berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Werden diese nicht erbracht, kann die Fa. WAT nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten.

Für den Fall des Zahlungsverzugs seitens des Vertragspartners wird ein Verzugszinssatz von 12,5% vereinbart.

§ 6 Lieferung

Verzögerungen bei der Lieferung oder Erbringung von Leistungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Fa. WAT die Erfüllung ihrer Verpflichtungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc) hat die Fa. WAT auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten.

§ 6 Sonstige Bestimmungen

Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die FA. WAT sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlichem Verschulden beruhen, das die FA. WAT zu vertreten hat.

Schadenersatzansprüche gegenüber der Fa. WAT wegen Unmöglichkeit der Leistung, Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Insbesondere haftet die Fa. WAT nicht für die Folgekosten von Betriebsstörungen, soweit diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Bei kostenloser Bereitstellung (Sponsoring) von Equipment und Dienstleistungen sind aus diesen Produktionen entstehende Labelcode-, Produktionsnummern und Sendezeiten, etc. bekannt zu geben.

Die FA. WAT ist berechtigt, die Ausführung der geschuldeten Tätigkeiten selbständig Subunternehmen zu übertragen

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Vertragsänderungen und spätere Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gemäß den angesprochen Vertragstypen, sofern der Vertragspartner ihnen bei Vertragsabschluß nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Im übrigen geltend für die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsparteien das materielle und das prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Gerichtsstand ist Berlin.

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Rechtswirksamkeit der
übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel soll dann eine Regelung treten, die
dem, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben, am näc